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Lehnswesen

Dieser Text beschreibt Lehnswesen.


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Lehnswesen Artikel

Der Begriff Lehnswesen auch Feudalwesen (Feudalismus) oder Benefizialwesen genannt das politisch-ökonomische System der Beziehungen zwischen Lehnsherren und belehnten Vasallen. Es bildete die Grundlage der hochmittelalterlichen Gesellschaftsordnung der abendländischen Staaten, vor allem aber des Heiligen Römischen Reichs. Auch in anderen Kulturen, insbesondere in Japan (siehe Samurai) entstanden Strukturen, die sich mit dem europäischen Lehnswesen vergleichen lassen. Diese sollen hier aber nicht behandelt werden.

Das Lehns- oder Leiheverhältnis höherer Ordnung war aus der germanischen Gefolgschaft entstanden. Der Lehnsherr, welcher der rechtliche Eigentümer von Grund und Boden oder bestimmten Rechten war, stand diese dem Lehenempfänger auf Lebenszeit zu. Dafür musste der Lehenempfänger dem Lehnsherrn persönliche Dienste leisten. Beide verpflichten sich zu gegenseitiger Treue.

Oberster Lehensherr war der jeweilige oberste Landesherr König oder Herzog , der Lehen an seine Fürsten vergab. Diese konnten wiederum Lehen an andere Adlige vergeben, die sich von ihnen belehnen lassen wollten und häufig in der Adelshierarchie unter dem Lehensgeber standen.

Inhaltsverzeichnis
Buch-Tipp: Das dunkle Jahrtausend Eine komprimierte Darstellung des Mittelalters Damit die Allgemeinbildung in der heutigen Zeit nicht zu kurz kommt hat Karl L. Tschaikowski dieses umfangreiche und sehr gut ausgestattete Buch geschrieben: In acht großen Abschnitten wird das Mittelalter, das er das große Jahrtausend bezeichnet, nicht nach seiner allgemeinen Entwicklung, sondern unter...

Begriffe

Lehnswesen Beschreibung
Lehnswesen Beschreibung
Lehnseid. Holzschnitt aus Ulrich Tengler "Layenspiegel" Augsburg 1512.

Man versteht unter Lehen (Lehnrecht, lat. Feudum, Feodum, Beneficium) das ausgedehnteste erbliche Nutzungsrecht an einer fremden Sache, welches sich auf eine Verleihung seitens des Eigentümers gründet, die zugleich zwischen diesem und dem Berechtigten das Verhältnis wechselseitiger Treue hervorruft.

Lehen (Lehnsgut) wird auch diese Sache selbst, zumeist ein Grundstück oder ein Komplex von Grundstücken, genannt. Der betreffende Eigentümer ist der Lehnsherr (Lehnsgeber, dominus feudi, senior), der Berechtigte der Vasall (Lehnsmann, vassus, vasallus), beide schwören einen Lehnseid.

Sprachlich hängt der Ausdruck "Lehen" mit "leihen" zusammen, bedeutet also so viel wie geliehenes Gut, während das Wort "Feudum" nach einigen vom lat. fides (Treue), richtiger aber wohl vom altdeutschen feo (das heißt Vieh, dann überhaupt "Gut") abzuleiten ist.

Den Gegensatz zu dem Lehen bildet das freie Eigentum, Allodium.

Die dem Vasallen zustehende Berechtigung nähert sich tatsächlich dem Eigentum so sehr, dass man dieselbe häufig als nutzbares Eigentum (dominium utile) und das Recht des eigentlichen Eigentümers als Obereigentum (dominium directum) genannt.

Die Rechtsgrundsätze über das Lehnswesen bilden das Lehnrecht in dem objektiven Sinn.

Buch-Tipp: Des Führers heimliche Vasallen. Die Putschisten des Juli 1934 im Kärntner Lavanttal Gründlich und objektiv recherchiert Wenige Geschichtsinteressierte werden wissen, dass das Lavanttal in dem Juli 1934 für die Nazis große Bedeutung hatte. Es gelang ihnen damals, vier Jahre vor dem "Anschluss" Österreichs an das deutsche Reich, zwei Tage lang die politische Macht in dem südlichen Österreich zu übernehmen, bevor die Dollfußregierung...

Geschichte des Lehnswesens

Buch-Tipp: Die Lehnshoheit der deutschen Könige im Spätmittelalter (ca. 1200-1437) Die Beschreibung für das Buch "Die Lehnshoheit der deutschen Könige in dem Spätmittelalter (ca. 1200-1437)" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster.

Entstehung

Im Lehen kamen verschiedene Rechtsinstitute karolingischer Zeit zusammen, die seither unabhängig voneinander bestanden. Diese Institutionen waren

  • Die Antrustiones - das war das engere Gefolge des Königs, sie zeichneten sich dadurch aus, dass für sie ein Vielfaches des üblichen Wehrgeldes gezahlt werden musste.
  • Die vassi - Freie, die nicht mehr selbst für sich sorgen konnten, konnten sich in die Hand eines Mächtigeren kommendieren, erhielten dafür Schutz und Unterhalt und waren in dem Gegenzug zu Treue und Dienst verpflichtet. Ihren Status als Freie verloren sie durch die Kommendation nicht, das Königsgericht war weiter für sie zuständig. Die Kommendation geschah durch den sogenannten Handgang, das heißt, der künftige vassus legte seine gefalteten Hände in die seines Herrn, die dieser umschloss. Diese Geste macht das Verhältnis der beiden sehr deutlich.
  • Das beneficium - schon in dem frühen Mittelalter wurde Land verpachtet, es kam aber auch vor, dass man Land ohne Gegenleistung verlieh, etwa unter Zwang oder um jemanden einen Gefallen zu tun. Man blieb dann zwar Eigentümer des Landes, war aber nicht mehr sein Nutznießer.

Erst aus der Verbindung dieser Institutionen und insbesondere als sich stets mehr Herren mit hoher sozialer Stellung kommendierten, entstand das Lehenswesen. Dabei blieb der Handgang, der zusammen mit dem Treueid später als homagium (lat.) hommage (franz.) oder mannschaft (dt.) genannt wurde, bis in das 12. Jahrhundert der entscheidende rechtliche Akt. Erst mit der Verbreitung des Urkundenwesens wurde der Handgang vom Treueid, der sich viel besser schriftlich fixieren lässt, abgelöst.

Buch-Tipp: Die Schlossanlage von Gross Schwansfeld Eine Beschreibung zum Buch "Die Schlossanlage von Gross Schwansfeld" finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Um dorthin zu gelangen klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zu diesem Buchtitel weiter geleitet.

Entwicklung

Da die Dienste des Lehnsmannes insbesondere Kriegsdienste umfassten, wurde das Lehnswesen in der fränkischen Monarchie Jahrhunderte lang die Grundlage der Heerverfassung und der sozialen Organisation des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation. (siehe Personenverbandsstaat)

Dabei nahm nicht ca. der König Vasallen auf, sondern dieses Verfahren wurde bald von weltlichen und geistlichen Großen nachgeahmt. Nach und nach bildete sich dann der Grundsatz der Erblichkeit der Lehen und der Zulässigkeit des Weitervergebens in Afterlehen aus. Letztere wurden 1037 von Konrad II. ebenfalls für erblich erklärt. So kam es, dass in dem 12. Jahrhundert bereits alle Herzogtümer und Grafschaften als Lehen vergeben waren.

Innerhalb dieser einzelnen geistlichen und weltlichen Territorien bestand aber wiederum ein vielgliederiges Lehnswesen.

Mit dem Sinken der kaiserlichen Macht entwickelte sich dann aus dem Lehnswesens die Landeshoheit der Reichsfürsten, so dass die schließliche Auflösung des Deutschen Reichs seine Wurzel zu dem Teil in dem mittelalterlichen Lehnswesen hat.

Übrigens blieb das Lehnswesens keineswegs auf das Gebiet des öffentlichen Rechts beschränkt, sondern zog in Deutschland auch die Privatrechtsverhältnisse ein, indem die verschiedenartigsten Gegenstände "ins Lehen gereicht" und die verschiedenartigsten Berechtigungen als lehnrechtliche konstituiert wurden.

In England wurde schon durch die Revolution von 1649 und dann durch eine ausdrückliche Verordnung Karls II. von 1660 der Lehnsverband beseitigt, ebenso in Frankreich durch die Beschlüsse der Nationalversammlung vom 4. und 5. August 1789.

In Deutschland wurden mit der Auflösung des Deutschen Reichs 1806 die vorhandenen Reichslehen teilweise allodifiziert, indem deren Inhaber souveräne Fürsten wurden. Bei anderen Reichslehen dagegen trat an die Stelle von Kaiser und Reich derjenige Landesherr als Lehnsherr, in dessen Gebiet das Lehnsgut gelegen war, indem die Lehnsträger mediatisiert wurden. Zudem entsagten in der Rheinbundsakte, Artikel 34 (der so genannte Verzichtsartikel), die verbündeten Fürsten gegenseitig allen Lehnrechten, welche dem einen bezüglich des Gebiets des anderen zustehen möchten. Innerhalb der einzelnen Territorien wurde in der Folge der Lehnsverband vielfach für ablösbar erklärt und so die Möglichkeit der Umwandlung des Lehens in volles Eigentum gegeben, so zuerst 1836 in Hannover. Darüber hinaus wurde die Errichtung neuer Lehen gesetzlich untersagt, zu dem Beispiel in Preußen durch das Gesetz von 1852, wie denn auch die deutschen Grundrechte von 1848 bestimmt hatten: "Aller Lehnsverband ist aufzuheben".

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Auflösungserscheinungen

Ursprünglich war eine Lehensbindung ein lebenslanges Treueverhältnis, das ca. der Tod beenden konnte. Es war auch unvorstellbar, dass man mehreren Herren Lehnsdienst leistete.

Mehrfache Vasallität entstand aber sehr rasch und lockerte die Treuepflicht des Lehnsmann natürlich erheblich. Wer mehreren Herren dienen muss, dient am Ende natürlich keinem.

Auch die Möglichkeit ein Lehen zu vererben, minderte die Eingriffsmöglichkeiten des Lehnsherrn und lockerte die persönliche Treuepflicht des Lehensmanns.

Überhaupt nahm die Bedeutung des Lehnsgutes stets mehr zu, die persönliche Treuepflicht trat stets mehr in den Hintergrund und am Ende war ein Lehen einfach ein Landgut, für das der Erbe eine bestimmte Zeremonie durchführen musste.

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Quellen des deutschen Lehnsrechts

Quellen des deutschen Lehnrechts sind außer den Verordnungen der fränkischen und deutschen Könige (constitutiones feudales) die mittelalterlichen Rechtsbücher, wie der Sachsenspiegel und der Schwabenspiegel, das Görlitzer Lehnrecht und der Richtsteig Lehnrechts, der vom lehnrechtlichen Gerichtsverfahren handelt.

Außerdem fand mit dem römischen Recht auch eine langobardische Lehnrechtssammlung in Deutschland Eingang, die so genannten Libri feudorum, ursprünglich eine Privatarbeit des Mailänder Konsuls Obertus ab Orto, welche mit Schöffensprüchen und kaiserlichen Verordnungen vermehrt, dem Corpus juris civilis als Anhang beigefügt, von den italienischen Rechtslehrern glossiert wurde und in dieser Gestalt in Deutschland Gesetzesautorität erhielt.

Dazu kamen dann zahlreiche Partikulargesetze in den einzelnen deutschen Territorien, wie zu dem Beispiel das kursächsische Lehnsmandat von 1764, das altenburgische Lehnsedikt von 1795, das badische Edikt vom 12. August 1807, das bayrische Lehnsedikt von 1808 und die Ablösungsgesetze der Neuzeit.

Buch-Tipp: Land und Lehnswesen vom 14. bis zum 16. Jahrhundert Das Buch "Land und Lehnswesen vom 14. bis zu dem 16. Jahrhundert" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch.

Wesentliche Grundsätze des Lehnrechts in dem Heiligen Römischen Reich

Buch-Tipp: Lehenhöfe von Grafen und Herren im ausgehenden Mittelalter Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch "Lehenhöfe von Grafen und Herren in dem ausgehenden Mittelalter". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zum Buchhändler weiter geleitet.

Voraussetzungen

Zu jedem wahren Lehen gehören als notwendige Voraussetzungen (essentialla feudi):

  • ein lehnbarer Gegenstand,
  • ein fähiger Lehnsherr,
  • ein fähiger Vasall und
  • das zwischen beiden bestehende Verhältnis der Lehnstreue.

Außerdem werden als natürliche oder regelmäßiges Merkmalen des Lehens (naturalia feudi), welche in dem Zweifel bei jedem Lehen vorhanden sind, genannt:

  • die Investitur, das heißt die feierliche Verleihung des Lehens,
  • die Erblichkeit und
  • die besondere Erbfolge in Ansehung der Lehen mit Bevorzugung des Mannesstamms,
  • die Leistung von Diensten und zwar ursprünglich und eigentlich von Kriegsdiensten.

Der Mangel einer solchen Merkmal macht ein Lehen zu einem unregelmäßigen oder uneigentlichen (feudum irregulare, improprium).

Buch-Tipp: Privilegium minus. Das staufische Kaisertum und die Babenberger in Österreich Man kommt einfach nicht an ihm vorbei. . . Wer sich - mag es aus persönlichem oder wissenschaftlichem Interesse - mit dem Privilegium Minus von 1156 und der Erhebung Österreichs zu dem Herzogtum beschäftigen möchte, kommt an diesem Werk einfach nicht vorbei. Umfassend und stets die um die Urkunde geführte kontroverse, teils hitzig geführte Diskussion...

Belehnbare Sachen und Rechte

Das Benefizium sollte ursprünglich den Lehnsmann in die Lage setzen, für seinen Unterhalt zu sorgen und für seinen Herrn mit der erforderlichen teuren Rüstung Kriegsdienst zu leisten. In dem frühen Mittelalter geschah dies üblicherweise durch Übertragung von Land. Es gab aber hin und wieder Vasallen ohne Landbesitz, die am Hof des Herrn unterhalten wurden. In der Regel erhielten sie ein Lehen, sobald eines verfügbar wurde.

Aber auch Ämter und Hoheitsrechte über ein bestimmtes Territorium (feuda regalia), konnten als Lehen vergeben werden. Auf diese Weise kam das Haus Thurn und Taxis an sein Postlehen.

Dazu kommen dann zahlreiche Lehen an Kirchensachen und kirchlichen Rechten, Kirchenlehen (Stiftslehen, feuda ecclesiastica), Beleihungen mit den mit einem Altar verbundenen Stiftungen (feudum altaragli).

Auch Barzahlungen aus dem Kronschatz oder Gewinne aus bestimmten Zöllen konnten als Lehen vergeben werden.

Keine Lehen, sondern Allodialgüter waren dagegen die so genannten Sonnenlehen, bei welchen die Sonne gewissermaßen als Lehnsherrin fingiert wurde. Hier zeigt sich aber, wie stark das Lehnswesen in dem Bewußtsein war, wenn sogar Eigenbesitz in der Nennung zu dem Lehen gemacht wird.

Buch-Tipp: Schlesiens Übergang an die böhmische Krone. Machtpolitik Böhmens im Zeichen von Herrschaft und Frieden Um ausführliche Informationen zum Buch "Schlesiens Übergang an die böhmische Krone. Machtpolitik Böhmens in dem Zeichen von Herrschaft und Frieden" zu bekommen klicken Sie bitte auf den Hyperlink oberhalb von diesem Text. Sie werden zum entsprechenden Buch auf der Händlerseite weiter geleitet.

Aktive Lehnsfähigkeit

Zur persönlichen Lehnsfähigkeit des Lehnsherrn (aktive Lehnsfähigkeit) ist erforderlich: Dispositionsbefugnis in Ansehung des Gegenstandes, der verliehen werden soll, und Wehrfähigkeit. Da der Vasall nämlich ursprünglich immer zu Kriegsdiensten verpflichtet war, so konnten ca. solche Personen, die den Heerschild hatten, also Ritterbürtige, die sich eben solche Dienste versprechen lassen konnten, Lehnsherren sein, bis dann in späteren Zeiten an die Stelle der Kriegsleistungen vielfach bestimmte Abgaben, namentlich die so genannten Ritterpferdsgelder, traten (so genannte Zins- und Beutellehen). Da nun aber in einem geordneten Staatswesen ca. dem Staatsoberhaupt die Militärhoheit zusteht, so konnte eigentlich nach modernem Staatsrecht auch ca. der Souverän selbst als fähiger Lehnsherr erscheinen, wie dies in einzelnen Staaten, zu dem Beispiel in Bayern und Mecklenburg, ausdrücklich durch Gesetz verordnet worden ist; daher die Einteilung in Staatslehen und Privatlehen, bei welch letztern eben ein Untertan Lehnsherr war.

Buch-Tipp: Was ist das Lehnswesen? Eine Beschreibung zum Buch "Was ist das Lehnswesen?" finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Um dorthin zu gelangen klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zu diesem Buchtitel weiter geleitet.

Passive Lehnsfähigket

Zur passiven Lehnsfähigkeit des Vasallen war Unbescholtenheit und Waffenfähigkeit erforderlich. Wenn Frauen oder Minderjährige ein Lehen erbten, musste darum ein Ersatzmann dafür sorgen, dass die Vasallendienste geleistet wurden. Bei Minderjährigen wurde ein Verwandter bis zur Volljährigkeit investiert, bei Frauen war das in der Regel der Ehemann, weshalb der Lehnsherr bei der Eheschließung der Erbin ein Mitspracherecht forderte.

Aus demselben Grund erschienen Bauern als lehnsunfähig und deshalb die zahlreichen bäuerlichen Leihen (so genannte Feudaster) als uneigentliche Lehen (siehe auch: Kolonat).

Begründung des Lehens

Investitur

Lehnswesen Beschreibung
Lehnswesen Beschreibung
Belehnung. Der Holzschnitt aus der "Cronica van der hilligen stat van Cöllen" (Köln 1499) zeigt die kaiserliche Belehnung des sächsischen Kurfürsten (knieend), durch die Übergabe einer Fahne mit dem sächsischen Wappen. Daneben steht der bereits belehnte König von Böhmen.

Die Begründung eines Lehens geschah der Regel nach durch Investitur (constitutio feudi, infeudatio). In fränkischer Zeit geschah das durch den sogenannten Handgang in dem Mittelpunkt, d. h. der Lehnsmann legte seine gefalteten Hände in die Hände des Lehnsherrn, die dieser umschloss. Damit begab er sich symbolisch in den Schutz seines neuen Herrn. Seit Ende des 9. Jahrhundert wird dieser Akt durch einen Treueid ergänzt, bei dem meist eine Reliquie geleistet wurde. Der Eid sollte nicht ca. die Bindung der Partner herstellen, sondern betonte, dass der Lehnsmann seinen Status als Freier nicht verlor, denn ca. Freie konnten sich durch Eid binden.

Im 11. Jahrhundert gehörten zur Investitur das homagium (homage oder mannschaft) aus dem Handgang und einer Willenserklärung des Lehnsmanns. Eine Willenserklärung des Herrn konnte ebenfalls erfolgen, unterblieb aber oft. Anschließend folgte der Treueid und ab und zu ein Kuss. Weil in dem Mittelalter zu einem Rechtsakt auch ein sichtbares Zeichen gehört, wurde symbolisch ein Gegenstand übergeben, dies konnte ein Stab oder eine Fahne sein, der König konnte auch sein Szepter überreichen (das er nach der Zeremonie natürlich zurück erhielt. Mit zunehmender Schriftlichkeit wurde über die Beleihung auch eine Urkunde ausgestellt, die mit der Zeit stets detaillierter die Güter auflistete, die der Lehnsmann erhielt.

Im Spätmittelalter wurde für die Belehnung eine Gebühr verlangt, die man häufig auf den Jahresertrag des Lehensgutes festsetzte.

Das Lehnsgut (Benefizium) das der Lehnsmann erhielt, konnte Eigenbesitz des Lehnsherrn sein, oder das Lehen eines anderen Herrn. Ab und zu verkaufte oder schenkte auch der Lehnsmann seinen Besitz dem Herrn und empfing es dann als Lehen zurück (oblatio feudi). Meist geschah dies in der Hoffnung, der Herr könnte das Land besser bei einem Streit in dem Felde oder vor Gericht verteidigen. Dieser kaufte oder nahm das Geschenk an, weil er damit das Ziel oder Hoffnung verband, z.B. bisher unverbundene Lehnsgüter zu verbinden und dadurch seinen Einflußbereich z.B. auf die Gerichtsbarkeit oder die Besetzung von Pfarrerstellen zu mehren.

Sonderfälle

Koinvestitur

Die Koinvestitur (investitura simultanea) war diejenige Investitur, welche gleichzeitig an dem nämlichen Gegenstand mehreren Personen erteilt wurde. Hier wurden die mehreren Beliehenen nach ideellen Teilen an dem Lehnsgut berechtigt, ohne dass zwischen ihnen etwa ein wechselseitiges Erbrecht in Ansehung des letztern begründet wurde (Mitbelehnung, colnvestitura juris communis oder juris langobardici).

Gesamtbelehnung

Die Coinvestitura juris germanici, die Gesamtbelehnung oder Belehnung zur gesamten Hand, so genannt, weil hierbei die Mitbelehnten das bei der Investitur gebrauchte Symbol gemeinschaftlich anzufassen pflegten. Hier erhielt ca. einer der Mitbelehnten ("Gesamthänder") den Besitz des Lehnsobjekts, während für die übrigen ca. eventuelle Successionsrechte begründet wurden. Letztere kamen jedoch in Wegfall, wenn die Gesamthänder eine Auseinandersetzung bezüglich des Lehnsobjekts, eine so genannte Grund- oder Tatteilung, vornahmen. Teilten sich dieselben dagegen bloß in die Nutznießung (die so genannte Mutschierung des Lehens), so blieb jenes eventuelle Sukzessionsrecht in Kraft.

Eventualbelehnung

Die Eventualbelehnung bildete eine Investitur für die Eventualität des Heimfalls eines Lehens, das heißt eine an einer bereits verliehenen Sache für den Fall vorgenommene Investitur, dass die Rechte des dermaligen Vasallen und seiner Nachkommenschaft erlöschen sollten. Die Eventualbelehnung charakterisierte sich also als eine wirkliche, wenn auch unter einer Suspensivbedingung, vorgenommene Investitur, und ebendeshalb vererbten sich auch die Rechte aus derselben nach Lehnsrecht.

Lehnexpektanz

Verschieden davon war die so genannte Lehnsexspektanz (Lehnsanwartschaft, exspectatlva feudalls), welche darin bestand, dass jemand einem anderen für den Fall, dass ihm ein gewisses Lehen heimfallen werde, die Belehnung damit verspricht. Es handelte sich ca. um einen Vorvertrag zu einem eventuell abzuschließenden Lehnskontrakt, aus welchem dem "Lehnsanwärter" ein Forderungsrecht auf Erfüllung dieses Versprechens zustand.

Rechtsbeziehung zwischen Lehnsherren und Vasallen

Seit dem 11. Jahrhundert wurden die Pflichten des Vasallen meist mit auxilium et consilium (Rat und Hilfe) beschrieben. Dabei bezieht sich Hilfe meist auf den Kriegsdienst, den der Vasall zu leisten hatte. Diese konnte unbeschränkt sein, d. h. der Vasall musste den Herrn in jedem Krieg unterstützen, oder er wurde zeitlich, räumlich und nach der Menge der ausgehobenen Soldaten beschränkt. Mit dem Aufkommen der Söldnerheere wurde das Aufgebot der Vasallen weniger wichtig und ihr Dienst wurde stets häufiger in Dienste bei Hof und in der Verwaltung umgewandelt. Consilium bedeutete vor allem die Pflicht, zu Hoftagen zu erscheinen

Insbesondere in England wurden die Kriegsleistungen in Geldleistungen verwandelt ("adäriert") und der englische König verwandte das Geld zur Finanzierung von Söldnern.

Auch zu Geldzahlungen konnte der Vasall verpflichtet sein, und zwar insbesondere um ein Lösegeld für den Kriegsgefangenen Herrn zu zahlen, beim Ritterschlag des ältesten Sohnes, für die Mitgift der ältesten Tochter und für die Fahrt in das Heilige Land.

Die Pflichten des Herren waren dagegen weniger exakt umschrieben, sie waren mit der Übergabe des Lehens weitgehend abgeleistet, aber natürlich war auch der Herr zu Treue verpflichtet und musste seinen Vasallen darüber hinaus auch vor Gericht vertreten.

Der Lehnsherr konnte ferner von dem Vasallen bei Verlust des Lehens die Lehnserneuerung (renovatio investiturae) fordern und zwar sowohl bei Veränderungen in der Person des Lehnsherrn (Veränderungen in der herrschenden Hand, Herrenfall, Hauptfall, Thronfall) als auch bei Veränderungen in der Person des Vasallen (Veränderung in der dienenden Hand, Lehnsfall, Vasallenfall, Nebenfall). Letzterer musste binnen Jahr und Tag (1 Jahr 6 Wochen 3 Tage) ein schriftliches Gesuch (Lehnsmutung) einreichen und um Erneuerung der Investitur bitten; doch konnte diese Frist auf Nachsuchen durch Verfügung des Lehnsherrn (Lehnsindult) verlängert werden.

Partikularrechtlich war der Vasall dabei, abgesehen von den Gebühren für die Wiederbelebung (Schreibschilling, Lehnstaxe), zuweilen auch zur Zahlung einer besondern Abgabe (Laudemium, Lehnsgeld, Lehnsware, Handlohn) verpflichtet. Endlich konnte der Lehnsherr bei einer Felonie des Vasallen das Lehen durch die so genannte Privationsklage einziehen, Verschlechterungen des Gutes nötigen Falls durch gerichtliche Maßregeln verhüten und dritten unberechtigten Besitzern gegenüber das Eigentumsrecht jederzeit geltend machen.

Der Vasall hatte dem Lehnsherrn gegenüber ebenfalls den Anspruch auf Treue (Lehnsprotektion), und ein Bruch derselben zog für den Lehnsherrn den Verlust seines Obereigentums nach sich. Am Lehnsobjekt hatte der Vasall das nutzbare Eigentum.

Lehnsveräußerung

Veräußerungen des Lehnsguts waren jedoch ca. mit Zustimmung des Lehnsherrn gültig, der bei Veräußerungen ohne seine Zustimmung das Lehen in dem Wege gerichtlicher Klage (actio revocator afeudi) einziehen konnte. Außerdem war zu einer Veräußerung des Lehens die Zustimmung sämtlicher "Agnaten" erforderlich, das heißt der lehnsfolgefähigen Seitenverwandten des Vasallen, welche mit ihm zusammen von dem ersten Empfänger des Lehens (primus acquirens) abstammten.

Nicht als Lehnsveräußerung wurde es aufgefasst, wenn der Vasall das Lehen einem anderen zu dem Afterlehen gab (subinfeudatio); denn der Lehnsherr trat zum Aftervasallen in keine Beziehung. Ebensowenig aber, wie der Vasall das Lehen unter Lebenden veräußern durfte, konnte derselbe letztwillig darüber verfügen.

Lehnssubstitution

Die vasallitischen Rechte und Pflichten konnten durch Stellvertreter (Lehnssubstituten, Lehnsbevollmächtigte) ausgeübt werden. Hatten diese Vertreter ein Recht anderartige Stellvertretung, so wurde das Verhältnis als pro-Vassallagium und der Vertreter als Lehnsträger (pro Vasallus) genannt. Solche Lehnsträger kamen namentlich dann vor, wenn juristische Personen, wie zu dem Beispiel Gemeinden, oder wenn Frauen beliehen worden waren, oder wenn für minderjährige Vasallen außer dem Allodialvormund ein besonderer Lehnsvormund bestellt wurde, welcher die aus der persönlichen Seite des Lehnsverhältnisses hervorgehenden Rechte und Verbindlichkeiten des minderjährigen Vasallen wahrzunehmen hatte.

Lehnssukzession

Der Eintritt eines neuen Vasallen in ein bereits bestehendes Lehen heißt Lehnsfolge (Lehnssuccession). Solange ein Lehen sich in der Hand des ersten Empfängers befand, wurde es Neulehen (feudum novum) genannt, während das im Besitz eines Deszendenten befindliche Lehen als Alt- oder Stammlehen (feudum antiquum, paternum) genannt wurde.

Das Lehnsfolgerecht kam ca. den leiblichen, ehelichen Nachkommen des ersten Belehnten, also nicht den Adoptivkindern oder unehelichen, auch nicht den in morganatischer Ehe erzeugten Kindern zu. Bedingt war das Lehnsfolgerecht zudem durch die Lehnsfolgetätigkeit, weshalb Frauen nicht in ein Lehen eintreten konnten, es sei denn, dass es als Weiberlehen (Kunkellehen, feudum femininum) errichtet worden war oder kein männlicher Nachkomme existierte, die Frau aber "von Stand war". Dann trat ein anderer an ihrer Stelle in die Dienstverpflichtungen ein.

Nach der Lehnsfolgeordnung wurden zunächst die unmittelbaren Nachkommen des verstorbenen Vasallen, die Deszendenten, also die Söhne und Enkel, zur Erbfolge gerufen. Die Söhne vorverstorbener Söhne traten an die Stelle ihrer Väter (Repräsentationsrecht), indem sie nach Stämmen nachfolgten.

Waren keine Deszendenten vorhanden, so kamen die agnatischen Seitenverwandten des Erblassers an die Reihe, aber stets ca. diejenigen, welche mit dem Erblasser zusammen von dem ersten Empfänger des Lehens abstammten. Nach der herrschenden Lehre entschied dabei zunächst die Nähe der Linie oder der Parentel. Unter dieser waren alle diejenigen verstanden, welche durch den nächsten gemeinsamen Stammvater verbunden waren. Innerhalb der Linie entschied dann die Gradesnähe (sogen. Lineal- und Gradualerbfolge), jedoch mit der römischrechtlichen Modifikation, dass die Söhne von vollbürtigen vorverstorbenen Brüdern des letzten Vasallen mit ihren Onkeln, den noch lebenden Brüdern des Erblassers, zusammen vermöge des Repräsentationsrechts zur Erbschaft gerufen wurden.

Lehnssonderung

Wurden beim Tod eines Vasallen verschiedene Personen zur Lehns- und zur Allodialerbfolge berufen, musste eine so genannte Lehnssonderung, das heißt eine Ausscheidung des Lehnsguts von dem Allodialvermögen, vorgenommen werden. Schulden des Vasallen belasteten das Lehen ca. dann, wenn sie Lehnsschulden waren. Als solche galten die Ansprüche der an und für sich zur Lehnsfolge berufenen, aber wegen Gebrechlichkeit davon ausgeschlossenen Personen auf die Verabreichung von Alimenten.

Partikularrechtlich gehörten auch die Verpflichtung zur Alimentation und Ausstattung von Töchtern früherer Vasallen, die Pflicht zur Auszahlung des Leibgedinges oder Wittums an die Witwe des verstorbenen Vasallen und die Verbindlichkeit zur Zahlung der Begräbniskosten und der Kosten der letzten Krankheit desselben zu den Lehnsschulden.

Auch die durch eine so genannte Lehnsverbesserung, das heißt durch einen von dritten, hierzu nicht verpflichteten Personenins Lehen gemachten Aufwand, begründete Schuld galt als Lehnsschuld. Auch pflegte man hier gewöhnlich noch die so genannten konsentierten Lehnsschulden mit aufzuführen, das heißt diejenigen, welche mit Zustimmung sämtlicher Lehnsinteressenten auf das Lehnsgut gelegt wurden.

Die Abfindung eines an sich Lehnsfolgeberechtigten und die Verpachtung zur Zahlung einer Absindungssumme begründeten ebenfalls eine Lehnsschuld, welche allerdings ca. diejenigen belastete, die durch jene Abfindung gewonnen haben (respektive Lehnsschuld). Die Abfindungssumme selbst war aber an und für sich durchaus allodialer Natur; doch wurde nicht selten verabredet, dass dieselbe als Lehnsstamm (constitutum feudale) auf dem Gut haften und in Ansehung der erbrechtlichen Verhältnisse nach Lehnrecht behandelt werden sollte.

Beendigung des Lehensverhältnisses

Eine Beendigung des Lehnsverhältnisses wurde durch den Untergang der Sache, durch gültige Veräußerung derselben zu dem Allod und durch Ersitzung des Eigentums an dieser Sache durch einen Dritten herbeigeführt.

Außerdem wurde der Lehnsnexus zwischen zwei Personen durch den Heimfall (Inkorporation, Inkameration, Konsolidation) des Lehens ausgehoben, das heißt dadurch, dass das nutzbare Eigentum des Vasallen wieder mit dem Obereigentum des Lehnsherrn vereinigt wurde, dieser also wieder volles Eigentumsrecht erhielt.

Die Veranlassung dazu konnte eine Felonie des Vasallen oder eine so genannte Quasi-Felonie, das heißt ein schweres Verbrechen desselben, sein. Auch wurde eine solche Konsolidation durch das Absterben aller Deszendenten des ersten Vasallen und der etwaigen Mitbelehnten, durch die Auflösung einer beliehenen juristischen Person, durch Ersitzung des nutzbaren Eigentums durch den Lehnsherrn, durch Verzicht (Refutation) des Vasallen auf das Lehen und durch Veräußerung des Lehens seitens des Vasallen an den Lehnsherrn bewirkt.

Ging dagegen das Obereigentum des Lehnsherrn auf den Vasallen über, so dass dieser nunmehr das volle Eigentum erwarb, sprach man von einer Appropriation des Lehens, welch letztere bei einer Felonie des Lehnsherrn und infolge einer Ersitzung des Eigentums durch den Vasallen, hauptsächlich aber durch Allodifikation, das heißt durch Übertragung des vollen Eigentums auf den Vasallen, eintrat.

Im Falle der Beraubung eines Lehens sprach man von devestieren, die Entziehung eines Lehens wurde als Devestitur genannt.

ökonom. Bewertung

Mit dem Lehnswesen ist eine weitgehende Monopolisierung des Landbesitzes und der Produktion verbunden. Das ökonomische Gewicht der Allodien nimmt bis zu dem Ende des Mittelalters tendenziell ab. Damit einher geht eine weitgehend ungehemmte und unproduktiv machende Ausbeutung der Bauern - sowohl der leibeigenen wie der freien, die in Form sowohl von Frondiensten wie Geld und Naturalabgaben dem Lehnsherren bereichern und dem Bauern kaum das Lebensminimum übrig lassen. Das Erwirtschaften von Überschüssen, mit denen neue Investitionen vorgenommen werden könnten, ist der Bauernklasse darum praktisch unmöglich.

Die Aristokratie und der geistliche Stand ihrerseits sind nicht genug an der Erwirtschaftung von Überschüssen (z.B. zur Vorratshaltung und zur Produktivitätssteigerung) und an Investitionen und Innovationen interessiert, sondern suchen sich in Luxusausgaben für Wohnung, Kleidung, Nahrung, Festen und Waffen gegenseitig zu überbieten, um mit Ansehn auch Macht zu verbinden. Verachtung der Arbeit und fehlendes technisches Verständnis lassen die Vorgänge und Produkte des Wirtschaftslebens aus Sicht des Adels ca. als Beute ansehen. Sein Betätigungsfeld, Jagd und Kriegsführung, verursachen zudem erhebliche, nicht zuletzt auch wirtschaftliche Zerstörungen. Bewirken die Hetzjagden nicht selten beträchtliche Ernteverluste, nicht zuletzt weil Bauern die Treiber zu stellen hatten, die damit ihre Tätigkeiten auf Äckern und in Ställen vernachlässigen müssen, aber das Wild auf seinen Äckern nicht töten dürfen, so beruht die Kriegführung des Mittelalters zu einem erheblichen Maße auf der planmäßigen Vernichtung der wirtschaftlichen und sozialen Macht seiner Gegner durch Vergiftung von Brunnen, Brand und Vernichtung der Ernten, Bauwerke und Dörfer. Auch der Klerus, der die "vita activa" lehrt, ohne sie selbst zu praktizieren, verachtet dennoch das tätige Leben der Bauern und immitert mit seiner Sammlung von Pfründen, seiner Prachtentfaltung in Bauten, Festlichkeiten, Textilien, Gold- und Silbergegenständen seinerseits das Leben des Adels. Auch die Klöster, die sich mit Chroniken, Hagiographien und Bibliotheken beschäftigen, bringen dem "opus aedificiale", dem Bau und der Ausschmückung von Kirchen und Klöstern mehr Interesse, als der "ora et labora" entgegen. Handwerker und Künstler finden durch die Bauaktivitäten in der Gotik und die Kunstsammlungen des Klerus zwar Arbeit, die jedoch aus wirtschaftlicher Sicht keine produktiven Investitionen darstellen.siehe auch: Allmende, Allodifikation, Burgenschenker, Frondienst, Frohnhof , Hintersasse , Investitur, Kommende, Lehner, Mensalgut , Rente, Rittergut, Schultheiß, Stiftung, Vogt, Zehnt

Literatur

Francois Louis Ganshof. Was ist das Lehnswesen. Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1961


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